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   OLG Frankfurt, 28.04.2015 - 5 WF 107/15   

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https://dejure.org/2015,10366
OLG Frankfurt, 28.04.2015 - 5 WF 107/15 (https://dejure.org/2015,10366)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.04.2015 - 5 WF 107/15 (https://dejure.org/2015,10366)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. April 2015 - 5 WF 107/15 (https://dejure.org/2015,10366)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 7 Abs 2 SGB 2
    Verfahrenskostenhilfe: sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrenskostenhilfe: sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 7 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 5
    Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens bei Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit der Lebensgefährtin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 589
  • FamRZ 2015, 1918
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 07.11.2007 - 16 WF 164/07

    Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft bei der Bewilligung des maßgeblichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2015 - 5 WF 107/15
    Soweit aus der Sicht des SGB II das Einkommen eines Beteiligten nach den in § 115 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Abzügen nicht in vollem Umfang für seinen eigenen Lebensbedarf zur Verfügung steht, sondern auch für weitere Personen einer - in § 115 ZPO nicht erwähnten - einer Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist, verbietet es sich, das Einkommen ungeschmälert als einzusetzenden Einkommen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe in Ansatz zu bringen (LAG Berlin-Brandenburg JurBüro 2011, 205; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 421; KG, Beschl. v. 30.3.2006, 3 WF 42/06 - juris -).
  • KG, 30.03.2006 - 3 WF 42/06

    Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung der durch die Änderung zum SGB II bedingten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2015 - 5 WF 107/15
    Soweit aus der Sicht des SGB II das Einkommen eines Beteiligten nach den in § 115 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Abzügen nicht in vollem Umfang für seinen eigenen Lebensbedarf zur Verfügung steht, sondern auch für weitere Personen einer - in § 115 ZPO nicht erwähnten - einer Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist, verbietet es sich, das Einkommen ungeschmälert als einzusetzenden Einkommen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe in Ansatz zu bringen (LAG Berlin-Brandenburg JurBüro 2011, 205; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 421; KG, Beschl. v. 30.3.2006, 3 WF 42/06 - juris -).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2010 - 26 Ta 2314/10

    Unterhaltsleistungen an Lebensgefährten als besondere Belastung iSd. § 115 Abs. 1

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2015 - 5 WF 107/15
    Soweit aus der Sicht des SGB II das Einkommen eines Beteiligten nach den in § 115 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Abzügen nicht in vollem Umfang für seinen eigenen Lebensbedarf zur Verfügung steht, sondern auch für weitere Personen einer - in § 115 ZPO nicht erwähnten - einer Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist, verbietet es sich, das Einkommen ungeschmälert als einzusetzenden Einkommen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe in Ansatz zu bringen (LAG Berlin-Brandenburg JurBüro 2011, 205; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 421; KG, Beschl. v. 30.3.2006, 3 WF 42/06 - juris -).
  • LAG Hamm, 18.12.2018 - 14 Ta 552/18

    Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstandes mit den

    Das Einkommen der bedürftigen Partei kann nicht ungeschmälert als einzusetzendes Einkommen im Rahmen der Prozesskostenhilfe in Ansatz gebracht werden, wenn aus Sicht des SGB II es ihr nicht in vollem Umfang für den eigenen Lebensbedarf zur Verfügung steht, sondern auch für weitere Personen einer Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist (vgl. OLG Karlsruhe 15. Dezember 2015 - 16 WF 258/15 - II. 6. c) der Gründe; OLG Frankfurt 28. April 2015 - 5 WF 107/15 - juris, Rn. 2; KG Berlin - 30. März 2006 - 3 WF 42/06 - juris, Rn. 5).

    (1) Teilweise wird vertreten, dass eine Berücksichtigung nur in der Höhe erfolgen kann, soweit die Einkünfte der Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an die Lebensgefährtin bzw. den Lebensgefährten im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft herangezogen bzw. diesen Personen als Unterhalt von ihrer Sozialleistung abgezogen wurden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. Dezember 2010 - 26 Ta 2314/10 - II. 2. b) aa) der Gründe; KG Berlin - 30. März 2006 - 3 WF 42/06 - juris Rn. 6; OLG Frankfurt 28. April 2015 - 5 WF 107/15 - Rn. 3; OLG Dresden 2. März 2009 - 24 WF 116/09 - Rn. 7; Zöller/Geimer, a. a. O., § 115 ZPO Rn. 40).

  • OLG Köln, 30.06.2016 - 10 WF 34/16

    Ermittlung des für die Prozesskosten einzusetzenden Einkommens gemäß § 115 Abs. 1

    Der Antragsteller, der mit seiner Lebensgefährtin in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, kann zudem die Kosten, mit denen er zur Deckung des Bedarfs der Gemeinschaft herangezogen wird, als besondere Belastung i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO geltend machen (OLG Dresden, Beschl. v. 02.03.2009 - 24 WF 0116/09, FamRZ 2009, 1425; OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.04.2015 - 5 WF 107/15, FamRZ 2015, 1918).
  • OLG Karlsruhe, 15.12.2015 - 16 WF 258/15

    Berücksichtigung des für den Unterhalt der Lebensgefährtin einzusetzenden

    Soweit aus der Sicht des SGB II das Einkommen eines Beteiligten nach den in § 115 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Abzügen nicht in vollem Umfang für seinen eigenen Lebensbedarf zur Verfügung steht, sondern auch für weitere Personen einer - in § 115 ZPO nicht erwähnten - einer Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist, verbietet es sich, das Einkommen ungeschmälert als einzusetzenden Einkommen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe in Ansatz zu bringen (Senat FamRZ 2008, 421 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. April 2015 - 5 WF 107/15 -, Rn. 2 [...] OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2009 - 8 WF 63/09 -, [...] Rn. 3).
  • LG Mönchengladbach, 29.03.2019 - 11 O 648/16

    Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung durch

    Gegen den Beschluss legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein, über die das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte (AZ: II-5 WF 107/15).
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